Statuten

Der Verein setzt sich ein für die Teilhabe von Menschen mit einer
Behinderung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens.
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen zmittsdrin, Verein zur Förderung der Integration von
Menschen mit einer Behinderung, besteht ein Verein gemäss Art. 60ff
des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel. Der Verein hat gemeinnützigen
Charakter. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Zweck
Art. 2
Der Verein unterstützt und fördert (in der Region Basel) durch
finanzielle Beiträge alle Formen der Teilhabe von Menschen mit
Behinderung am gesellschaftlichen Leben, insbesondere in den Bereichen
Freizeit, Kultur, selbstständige Wohnformen, Bildung und Sport.
Die Zusammenarbeit mit anderen regional wirkenden Organisationen mit
vergleichbaren Zielsetzungen ist möglich.
Mitgliedschaft
Art. 3
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen
erworben werden.
Organisation
Art. 4
Die Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Mitgliederversammlung
Art. 5
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist
vom Vorstand spätestens dreissig Tage vor der Versammlung
einzuberufen, entweder durch schriftliche Einladung der Mitglieder
oder durch Publikation.
Art. 6
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten
Kalenderhalbjahr statt. Spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung
können die Jahresrechnung und der Revisionsbericht beim Sekretariat
zur Einsichtnahme angefordert werden.
Art. 7
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Beschluss einer Mitgliederversammlung
b) wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird
Art. 8
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder auf eine Amtsdauer von drei Jahren
b) die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten auf drei Jahre
c) die Wahl der Kassiererin/des Kassiers auf drei Jahre
d) die Wahl von mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren auf drei Jahre
e) die Abnahme des Jahresberichtes
f) die Abnahme der Jahresrechnung auf Antrag der Revisorinnen und
Revisoren
g) die Entlastung des Vorstands
h) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
i) den Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern
k) die Änderung der Statuten, wobei zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder zustimmen müssen.
Art. 9
Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind spätestens
vierzehn Tage vor deren Durchführung dem Vorstand schriftlich
einzureichen, der zu den Anträgen Stellung nimmt und sie der
Mitgliederversammlung zum Beschluss unterbreitet.
Art. 10
a) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
b) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
c) Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten
das relative Mehr.
d) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse unter Vorbehalt von
Art. 8 lit. k und l in offener Abstimmung mit einfachem Mehr.
e) Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder sind Wahlen
und Abstimmungen geheim durchzuführen.
Vorstand
Art. 11
a) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
b) Es können Vertreter aus dem Verein nahe stehenden Organisationen
und Institutionen sowie aus der freien Wirtschaft mit beratender
Stimme dem Vorstand beitreten.
c) Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme von Art. 8 lit. b
(Präsident) und c (Kassier) selbst.
Art. 12
a) Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte gemäss Gesetz und
Statuten. Zu diesem Zweck kann er ein Reglement erlassen.
b) Unterschriftsberechtigt für den Verein ist die Präsidentin/der
Präsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
c) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, wobei sie Anspruch
auf Spesenentschädigung haben.
d) Werden Vorstandsmitgliedern besondere Aufgaben
übertragen, können diese honoriert werden.
Art. 13
a) Der Vorstand wird nach Bedarf von der Präsidentin, vom Präsidenten
oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder
eingeladen.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind.
c) Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den
Stichentscheid.
d) Die Präsidentin/der Präsident kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg
fassen lassen.
e) Zirkularbeschlüsse gelten nur als zustande gekommen, wenn ihnen
zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zustimmen.
Die Revisorinnen und Revisoren
Art. 14
Die Revisorinnen und Revisoren haben mindestens einmal jährlich die
Rechnung sowie das gesamte Vermögen zu prüfen und darüber der
Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Sie
sind jederzeit befugt, die Rechnungsführung und den Vermögensbestand
zu kontrollieren. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Finanzen
Art. 15
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus
a) den Mitgliederbeiträgen
b) dem Vermögensertrag
c) Zuwendungen von dritter Seite
d) dem Ertrag von Vereinsaktivitäten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Auflösung des Vereins
Art. 16
Sollte von der Generalversammlung die Auflösung des Vereins
beschlossen werden, haben der Vorstand oder von der Generalversammlung
zu wählende Liquidatoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein
müssen, die Liquidation vorzunehmen. Die von den Revisoren zu prüfende
Schlussrechnung ist der Generalversammlung zur Genehmigung zu
unterbreiten; diese entscheidet sodann über die Entlastung des
Vorstands bzw. der Liquidatoren. Ein allfällig verbleibendes Vermögen
ist zugunsten einer Vereinigung mit vergleichbarem Zweck zukommen zu
lassen. Die Mittel müssen, zweckgebunden, Menschen mit einer
Behinderung zur Verfügung gestellt werden.
Inkrafttreten
Die Teilrevision dieser Statuten wurden an der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 10. Juni 2013 angenommen.
Verein zmittsdrin, 4000 Basel, sekretariat (@)zmittsdrin-basel.ch